Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Die Anreise erfolgt selbstständig durch den Künstler. 2. Die Anzahl und Dauer der Auftritte erfolgt gemäß vorheriger Absprache. 3. Der Veranstalter verpflichtet sich, gegenüber anderen Personen über die Absprachen und Vereinbarungen     Stillschweigen zu bewahren. Es sei denn, er ist gesetzlich zur Auskunft verpflichtet. 4. Der Veranstalter verpflichtet sich, nach Absprache mit dem Künstler, einen geeigneten Platz für die Veranstaltung     zur Verfügung zu stellen.     Hierbei müssen insbesondere folgende Mindestanforderungen erfüllt werden: 4.1 Mindestgröße 4 mal 4 Meter 4.2 Mindestdeckenhöhe 5 Meter 4.3 Vorhandensein eines Feuerlöschers (Brandklassen A, B, C) 4.4 keine hoch-/ leichtentzündlichen, explosiven, feuergefährlichen Stoffe im Bereich der Bühne 4.5 rutschfester Boden auch bei Schnee und Regen     Sollten die Bedingungen nicht den Erfordernissen und geltenden rechtlichen Bestimmungen genügen, steht es dem     Künstler frei, den Auftritt ersatzlos abzusagen. Hierbei ist der Veranstalter verpflichtet, die volle Gage zu zahlen.     Andernfalls übernimmt der Künstler keinerlei Haftung für eventuelle Schäden und Verletzungen jeder Art. 5. Sollte der Künstler z.B. durch Krankheit verhindert sein, hat er für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.     Wenn andere Künstler die vertraglich vereinbarten Künstler ersetzen, ist der Veranstalter vorher darüber in Kenntnis     zu setzen.     Der Veranstalter hat in diesem Fall die Möglichkeit, den Auftritt abzulehnen oder die Gage neu zu verhandeln. 6. Kommt es, ohne Verschulden des Künstlers, zu einem Ausfall der Veranstaltung und ist der Künstler bereits vor Ort/     angereist, erhält er 60% des Gesamtbetrags der Gage, mindestens jedoch die Auslagen, sofern diese höher liegen.     Im Falle einer Absage des Auftritts durch den Veranstalter vor Fartantritt, sind 50% der Gesamtgage, mindestens     jedoch die Auslagen, sofern diese höher liegen, an den Künstler zu zahlen. 7. Der Veranstalter muss dafür sorgen, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, welche für die     ordenliche Durchführung des Auftrittes notwendig sind, vorhanden sind. Der Veranstalter ist für die Einholung und     Bezahlung dessen zuständig. 8. Der Veranstalter muss dem Künstler einen blickgeschützten Raum (im Winter beheizt) mit Waschbecken und     Toilette in der Nähe der Bühne zum Umziehen und Vorbereiten zur Verfügung stellen.
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